Zusatzeinkommen für Hartz-IV-Empfänger: Trinkgeld aus Nebenjobs erlaubt

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Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 7/14 AS 75/20 R) wurde entschieden, dass Personen, die Hartz-IV-Leistungen beziehen und zugleich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, einen begrenzten Betrag an Trinkgeldern behalten dürfen, ohne dass dies ihre finanzielle Unterstützung vom Staat beeinträchtigt.

Arbeitslosengeld II gekürzt wegen Trinkgeld: Betroffene sieht Rechtsverstoß

Monika M., die momentan keiner festen Arbeit nachgeht, bezieht derzeit ein geringes Arbeitslosengeld I sowie ergänzendes Hartz IV, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus arbeitet sie gelegentlich in einem Wirtshaus, wo sie einen niedrigen Lohn erhält und ungefähr 25 Euro Trinkgeld pro Monat erhält. Das Jobcenter hat beschlossen, ihre Hartz IV-Leistung zu kürzen, mit der Begründung, dass das Trinkgeld eng mit ihrer Erwerbstätigkeit zusammenhängt und regelmäßig gezahlt wird. Frau Mooshammer ist jedoch anderer Meinung und behauptet, dass diese Kürzung rechtswidrig ist.

Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (Az.: B 7/14 AS 75/20 R) entschieden, dass Trinkgelder als freiwillige Zuwendungen und nicht als reguläres Erwerbseinkommen anzusehen sind. Diese Unterscheidung basiert auf den gesetzlichen Vorgaben, wonach geringe Zuwendungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigt werden müssen. Personen, die Hartz-IV-Leistungen erhalten und gleichzeitig Trinkgelder aus ihrer Beschäftigung beziehen, dürfen diese bis zu einer Höhe von zehn Prozent des Regelbedarfs monatlich behalten.

Das Urteil besagt, dass Frau M. das Trinkgeld von 25 Euro in voller Höhe behalten darf, da es den genannten Satz nicht übersteigt. Es erfolgt keine Kürzung oder Abzug gemäß dem Urteil.

Neue Regelung: Trinkgeldgrenze von 44,90 Euro für Hartz-IV-Empfänger in der Gastronomie

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass Trinkgeld nicht als Erwerbseinkommen zählt. Die Begründung der Kasseler Richter lautet, dass Hartz-IV-Empfänger, die in der Gastronomie tätig sind, bis zu 44,90 Euro Trinkgeld monatlich für sich behalten dürfen. Diese Betrag entspricht zehn Prozent des aktuellen Regelbedarfs. Jegliches Trinkgeld, das über diese Schwelle hinausgeht, muss jedoch auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet werden, wie in dem Beschluss (Az: B 7/14 AS 75/20 R) festgelegt ist.

Einkommensgrenzen: Trinkgeld wird nicht als Teil des Erwerbseinkommens gezählt

Eine Hartz-IV-Empfängerin aus dem Landkreis Deggendorf in Bayern führte einen Rechtsstreit gegen das örtliche Jobcenter. Die Klägerin bezog neben den Zahlungen des Jobcenters zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit im Servicebereich eines Gasthauses. Das Jobcenter rechnete bei der Berechnung der Leistungen nicht nur den Stundenlohn, sondern auch das monatliche Trinkgeld in Höhe von etwa 25 Euro als Einkommen an, was zu einer Verringerung der Sozialleistungen führte. Das Bundessozialgericht (BSG) traf nun die Entscheidung, dass das Trinkgeld nicht als vom Arbeitgeber gezahltes Einkommen betrachtet werden kann und somit nicht als Erwerbseinkommen angerechnet wird.

Gemäß dem Urteil des Gerichts wird Trinkgeld als eine unverbindliche Gabe von Dritten betrachtet, für die weder rechtliche noch ethische Verpflichtungen bestehen.

Regelbedarf begrenzt: Nicht mehr als zehn Prozent darüber erlaubt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Einkünfte nur dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn sie die finanzielle Situation der Leistungsberechtigten erheblich beeinflussen. Die Kasseler Richter haben diese Beeinflussungsschwelle auf zehn Prozent des Regelbedarfs festgesetzt, was derzeit einem Betrag von 44,90 Euro pro Monat entspricht. Im Fall der Klägerin wurde diese Schwelle deutlich unterschritten, sodass die Einkünfte keine erhebliche Auswirkung auf ihre finanzielle Lage hatten.

Gemäß der Entscheidung des Bundessozialgerichts werden Servicekräfte im Hartz-IV-Bezug nun dazu verpflichtet, das erhaltene Trinkgeld komplett auf ihre Leistungen anzurechnen. Der Freibetrag von 100 Euro pro Monat für Nebeneinkommen gilt ausschließlich für Erwerbseinkünfte wie die direkten Lohnzahlungen des Arbeitgebers und findet hierbei keine Anwendung.

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